Die Corona-Pandemie hat den auch schon vorher durchaus „fühlbaren“ Mangel an Digitalisierung noch deutlicher aufgezeigt. Bislang lief die Digitalisierung in deutschen Unternehmen nämlich durchaus „schleppend“. Bereits 2018 war dringend gefordert worden, eine einheitliche kurze Nutzungsdauer für Investitionsgüter,die der digitalen Transformation dienen, einzuführen.
Nunmehr dürfen nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.1.2021 Computerhardware und Software seit dem 1.01.2021 sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.
Jetzt wird die Nutzungsdauer von Computerhardware einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von bislang in der Regel drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte, also beispielsweise Drucker oder Scanner, aber auch Tastatur, Mikrofon, Headset, externe Festplatten, USB-Sticks und Streamer, Beamer und Plotter …
„Software“ umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Daten-verarbeitung. Neben Standardanwendungen fallen darunter auch Anwendungen, die individuell auf den Nutzer abgestimmte Anwendungen sind, wie beispielsweise ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning), Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Zur Software gehört auch die Betriebssoftware, ohne die die Hardware nicht genutzt werden kann. Bislang galt, dass eine solche Software zusammen mit der Hardware aktiviert und über die gleiche Nutzungsdauer abgeschrieben werden musste. Nunmehr kann für jede Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eine Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt werden.
Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten auch für digitale Anschaffungen, die Sie früher, also beispielsweise im Jahr 2020, angeschafft oder hergestellt haben, und bei der Sie eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt hatten.